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Gerüche können belästigend und im Extremfall sogar schädlich auf den Menschen einwirken. Dem trägt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den §§ 5 und 22 Rechnung, wonach schädliche Umwelteinwirkungen durch genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nicht hervorgerufen werden dürfen bzw. nach dem Stand der Technik zu vermeiden sind und im Falle von genehmigungsbedürftigen Anlagen gegen derartige Einwirkungen sowie erhebliche Belästigungen Vorsorge zu treffen ist.
Zum Schutz vor eheblichen Belästigungen durch Gerüche werden in Anhang 7 der TA Luft Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete festgeschrieben.
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Genehmigungsverfahren
Für Genehmigungsverfahren geruchsrelevanter Anlagen ist im Regelfall eine Geruchsimmissionsprognose zu erstellen, in der die durch die zu betrachtende Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen als Gesamtzusatzbelastung (Immissionsbeitrag der Gesamtanlage) und ggf. als Zusatzbelastung (Immissionsbeitrag des Vorhabens) nach den Vorgaben aus Anhang 2 und Anhang 7 TA Luft mittels Ausbreitungsrechnung zu prognostizieren sind. Befinden sich im Umfeld der Anlage weitere geruchsrelevante Anlagen, kann es zudem erforderlich sein, die Vorbelastung (Immissionsbeitrag der im Umfeld vorhandenen Anlagen) und die Gesamtbelastung (Immissionsbeitrag der zu betrachtenden Gesamtanlage zzgl. des Immissionsbeitrages der im Umfeld vorhandenen Anlagen) zu prognostizieren.
Die Emissionsdaten der zu betrachtenden Anlage werden dabei mittels Geruchsemissionsmessungen an den Quellen der Anlage bzw. vergleichbarer Anlagen oder auf Basis von Literaturangaben hergeleitet.
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Bauleitplanung
Für Bauleitplanverfahren können Geruchsimmissionsprognosen z. B. erforderlich sein, wenn Einwirkungen von im Umfeld vorhandener geruchsrelevanter Anlagen auf den Geltungsbereich des Plangebietes zu erwarten sind oder wenn es sich bei der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans selbst um eine geruchsrelevante Anlage handelt. Konkret sind in Abhängigkeit des jeweiligen Falls die Zusatzbelastung (Immissionsbeitrag des Vorhabens) und/oder die Gesamtbelastung (ggf. Immissionsbeitrag des Vorhabens zzgl. des Immissionsbeitrages der im Umfeld vorhandenen Anlagen) nach den Vorgaben aus Anhang 2 und Anhang 7 TA Luft mittels Ausbreitungsrechnung zu prognostizieren.
Die Emissionsdaten der Anlagen werden dabei mittels Geruchsemissionsmessungen an diesen oder vergleichbaren Anlagen oder auf Basis von Literaturangaben bzw. Angaben der jeweiligen Bauakte hergeleitet.
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Anlagenüberwachung
Im Rahmen der Anlagenüberwachung können Geruchsimmissionsprognosen z. B. erforderlich sein, wenn in Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides die Einhaltung von Immissionsbegrenzungen festgeschrieben wurde und deren Einhaltung erstmalig oder wiederkehrend mittels Geruchsemissionsmessungen und anschließender Ausbreitungsrechnung nachzuweisen ist. Konkret sind in Abhängigkeit des jeweiligen Falls die Gesamtzusatzbelastung (Immissionsbeitrag der Gesamtanlage) und ggf. die Gesamtbelastung (Immissionsbeitrag der zu betrachtenden Gesamtanlage zzgl. des Immissionsbeitrages der im Umfeld vorhandenen Anlagen) nach den Vorgaben aus Anhang 2 und Anhang 7 TA Luft mittels Ausbreitungsrechnung zu prognostizieren.
Die Emissionsdaten der zu betrachtenden Anlage werden dabei mittels Geruchsemissionsmessungen an den Quellen der Anlage ermittelt.
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Sonderfälle
Geruchsimmissionsprognosen können z. B. auch in Baugenehmigungsverfahren (Nutzungsänderung wohnfremder Nutzung in Wohnnutzung), im Falle einer Beschwerdesituation von Anwohnern oder zur Überprüfung/Bewertung von Produktions- bzw. Anlagenzuständen angezeigt bzw. sinnvoll sein.
Unsere Leistungen
- Geruchsimmissionsprognosen nach Anhang 7 TA Luft und VDI 3886-1
- Ausbreitungsrechnungen nach Anhang 2 TA Luft, VDI 3783-13 und VDI 3945-3 mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL
- Prognostische mikroskalige Windfeldberechnungen mit dem Ausbreitungsmodell MISKAM
- Prüfung der Repräsentativität meteorologischer Daten nach Anhang 2 TA Luft
- Schornsteinhöhenberechnungen nach Anhang 7 TA Luft
- Emissionsermittlungen (u.a. durch Messung)
- Erstellung von Geruchsminderungskonzepten
- Rückrechnung von Fahnenmessungen
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