Gerüche können belästigend und im Extremfall sogar schädlich auf den Menschen einwirken. Dem trägt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den §§ 5 und 22 Rechnung, wonach schädliche Umwelteinwirkungen durch genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nicht hervorgerufen werden dürfen bzw. nach dem Stand der Technik zu vermeiden sind und im Falle von genehmigungsbedürftigen Anlagen gegen derartige Einwirkungen sowie erhebliche Belästigungen Vorsorge zu treffen ist.

  • Emissionsmessungen

    Zur Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen oder erheblichen Belästigungen durch Gerüche werden in verschiedenen Verordnungen zur Durchführung des BImSchG (u. a. 30. BImSchV), in allgemeinen Verwaltungsvorschriften (u.a. ABA-VwV) sowie in Nr. 5 TA Luft Emissionsbegrenzungen für bestimmte Anlagenarten festgeschrieben, die sich häufig auch als Nebenbestimmung in Genehmigungsbescheiden wiederfinden. Die Messung von Geruchsemissionen erfolgt an der Quelle mittels Probenahme nach den Vorgaben der DIN EN 13725 und VDI 3380. Dabei können unterschiedlichste Quellarten (Punktquellen wie Schornsteine oder Abluftableitungen, aktiv durchströmte Flächenquellen wie offene Biofilter, passive Flächenquellen wie Haufwerke oder Becken und Raumluft von nicht aktiv entlüfteten Räumen) beprobt werden. Begleitend zur Probenahme werden Umgebungs- und Abgasrandparameter wie Temperatur, Feuchte, statischer Druck und Strömungsgeschwindigkeit messtechnisch bestimmt. Die Proben werden anschließend gemäß DIN EN 13725 und VDI 3884-1 olfaktometrisch (durch mind. vier eignungsgeprüfte Prüfer) ausgewertet. Als Ergebnis erhält man die Geruchsstoffkonzentration, die Geruchsqualität und ggf. den Geruchsstoffstrom der Quelle. In besonderen Fällen kann auch eine Ermittlung der Intensität und Hedonik der Proben sinnvoll sein. Geruchsemissionsmessungen werden z. B. zum messtechnischen Nachweis über die Einhaltung der in Genehmigungsbescheiden festgeschriebenen Emissionsbegrenzungen (Messungen im gesetzlich geregelten Bereich, bspw. nach §§ 26 und 28 BImSchG), zur Aufstellung eines Emissionskatasters (Eingangsdaten für eine Immissionsprognose), zur Bestimmung des Wirkungsgrades von Abluftreinigungsanlagen oder zur Überprüfung/Bewertung von Produktions- bzw. Anlagenzuständen durchgeführt.

  • Rastermessungen

    Zum Schutz vor eheblichen Belästigungen durch Gerüche werden in Anhang 7 der TA Luft Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete festgeschrieben. Die Messung von Geruchsimmissionen erfolgt durch Rastermessung (im Feld) nach DIN EN 16841-1 unter Einsatz von mehreren eignungsgeprüften Prüfern über einen Zeitraum von üblicherweise 6 Monaten oder 12 Monaten. Als Ergebnis erhält man die gemessenen Geruchsstundenhäufigkeiten (unterschieden nach Geruchsqualität/Anlage und als Gesamtbelastung ggf. unter Einbeziehung von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren) je Beurteilungsfläche/Einzelmesspunkt sowie ggf. Auswertungen zur Intensität und Hedonik der Geruchswahrnehmungen. Eine Rastermessung kann z. B. zum messtechnischen Nachweis über die Einhaltung der in Genehmigungsbescheiden festgeschriebenen Immissionswerte, zur Ermittlung der Vorbelastung durch bestehende Anlagen oder zur Ermittlung der Geruchsimmissionen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (z. B. geplante heranrückende Wohnbebauung in Randlage zum Außenbereich mit bestehender Tierhaltung) eingesetzt werden.

  • Fahnenmessungen

    Falls die Quellenkonstellation der Anlage keine sachgerechten Geruchsemissionsmessungen zulässt, kann die Ermittlung der Fahnenreichweite bzw. der Geruchsemissionen (bei entsprechender Rückrechnung) der Anlage auch mittels Fahnenmessung (im Feld) nach DIN EN 16841-2 unter Einsatz von mehreren eignungsgeprüften Prüfern erfolgen.

  • Schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche

    Wenn der Verdacht besteht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche (Gesundheitsgefahr durch ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche) hervorgerufen werden, können Untersuchungen nach VDI 3940-6 erforderlich sein. Hier wird unter Einsatz von mehreren eignungsgeprüften Prüfern in einem ersten Schritt emissionsseitig und in einem weiteren Schritt ggf. auch immissionsseitig mittels Anwendung eines Fragebogens und einer anschließenden mathematischen Auswertung das Ekelpotential der untersuchten Proben ermittelt und bewertet.

  • Innenräume

    Auch in Innenräumen (bspw. Wohnräume oder Büros) können Gerüche zu einer Belästigung bzw. zu einer Beeinträchtigung führen, indem sie die Qualität der Raumluft negativ beeinflussen. Zur Beweisführung können in den betroffenen Räumen Probenahmen zur Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration und/oder der Konzentration von einschlägigen Einzelstoffen oder Stoffgruppen (bspw. VOC, Stoffe mit Geruchsleitwerten) durchgeführt werden.

Unsere Leistungen

  • Geruchsemissionsmessungen nach DIN EN 13725 und VDI 3880
  • Messung von Abgas-/Abluftrandparametern wie Temperatur, Strömungsgeschwindigkeit (u.a. nach DIN EN ISO 16911-1), statischer Druck und Feuchte bzw. Konzentration von Wasserdampf (u. a. nach DIN EN 14790)
  • Olfaktometrie nach DIN EN 13725 und VDI 3884-1 (auch für externe Proben)
  • Rastermessungen nach DIN EN 16841-1
  • Fahnenmessungen nach DIN EN 16841-2
  • Bestimmung der Geruchsintensität nach VDI 3882-1 und VDI 3940-5
  • Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung nach VDI 3882-2 und VDI 3940-5
  • Prüfung auf das Vorhandensein von schädlichen Umwelteinwirkungen (Gesundheitsgefahr) durch Gerüche nach VDI 3940-6
  • Orientierende Bestimmung der Konzentration von luftverunreinigenden Stoffen (z. B. Gesamtkohlenstoff, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Ozon) als Ergänzung zu Geruchsemissionsmessungen,
  • Geruchsmessungen in Innenräumen
  • Messungen zur Bewertung der Innenraumluftqualität (z. B. TVOC, Formaldehyd)

Ansprechpartner

Hendrik Riesewick
Standortleiter Ahaus

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